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Sofortmeldungen für bestimmte Branchen* nach § 28a Abs.4 SGB IV

Ab dem 01.01.2009 sind SOFORTMELDUNGEN am Tag der Arbeitsaufnahme (Beginn der Beschäftigung) von Arbeitnehmern zu tätigen.

Die Meldung erfolgt direkt an die deutsche Rentenversicherung (gesonderte Annahmestelle)

*Baugewerbe / Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe / Personenbeförderungsgewerbe / Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe / Schaustellergewerbe / Forstwirtschaft / Gebäudereinigungsgewerbe / Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen / Fleischwirtschaft (alle im weitesten Sinne gesehen)

Folgende Sachverhalte sind zu melden:
- Name, Vorname
- Sozialversicherungsnummer (wenn nicht bekannt, Geburtsdatum, -ort und Geburtsnamen)
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
- Art der Beschäftigung (geringfügig oder SV-pflichtig)

Auswirkung bei fehlenden Sofortmeldungen
Ordnungswidrigkeit nach § 111 SGB IV mit Geldbußen bis 25.000 € möglich, da eine fehlende Sofortmeldung als Indiz für Schwarzarbeit gilt.

Mitführungspflicht des Personalausweises
Alle Arbeitnehmer dieser Branchen müssen bei der Arbeit ihren Personalausweis, bzw. Pass oder Ausweisersatz mitführen. Dies dient der Identifikation gegenüber den Behörden der Zollverwaltung.

Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Auswirkungen bei Missachtung
Bußgeld 5.000 € für den Beschäftigten, wenn kein Ausweis mitgeführt wird.

Bußgeld 30.000 € für den Arbeitgeber, wenn Auskunftspflicht nicht wahrgenommen wurde.
Grundlage dafür ist das SGB IV - Änderungsgesetz /      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.